22.08.2009, 08:20
Erweiterung der Regel(5), Unterpunkt Vertragsbruch:
1. Vergehen: Dem Sünder wird eine Vertragsstrafe auferlegt, die dem Geschädigten zugute kommt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 20% des höchsten beteiligten Vertragsvolumens, mindestens aber 1 Mio. €.
Im Zuge der Schutzfunktion sind BMO-Neulinge in ihrer ersten Saison von dieser Regelung ausgenommen. Jedem Vergehen wird sich jedoch angenommen und im Einzelfall entschieden.
Die Richter
Corbeau, Hardkore, Xitzi
1. Vergehen: Dem Sünder wird eine Vertragsstrafe auferlegt, die dem Geschädigten zugute kommt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 20% des höchsten beteiligten Vertragsvolumens, mindestens aber 1 Mio. €.
Im Zuge der Schutzfunktion sind BMO-Neulinge in ihrer ersten Saison von dieser Regelung ausgenommen. Jedem Vergehen wird sich jedoch angenommen und im Einzelfall entschieden.
Die Richter
Corbeau, Hardkore, Xitzi